§ 5 a Ablehnung der Eintragung
DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
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