§ 5 Abs. 2 GrEStG: Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse; Grunderwerbsteuer
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 2282/98
DRsp Nr. 2003/11795
§ 5 Abs. 2GrEStG : Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse; Grunderwerbsteuer
Veräußert ein Alleineigentümer ein Grundstück an eine Gesamthand (hier: KG) und wird die Grundsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, so rechtfertigen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag stehende Veränderungen an den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen (hier: der veräußernde Gesellschafter nimmt an einer Kapitalerhöhung nicht teilnimmt) jedenfalls dann keine Korrektur des ergangenen Grunderwerbesteuerbescheides, wenn es dem Steuerpflichtigen durch einen Tatsachenvortrag, der einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lässt, gelingt nachzuweisen, dass die nachträgliche Herabsetzung seines Beteiligungsanteils nicht auf einem bereits im Veräußerungszeitpunkt bestehenden Gesamtplan beruht.Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.