FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.06.2002
2 K 2282/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 5 Abs. 2 ;

§ 5 Abs. 2 GrEStG: Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 2282/98

DRsp Nr. 2003/11795

§ 5 Abs. 2 GrEStG : Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse; Grunderwerbsteuer

Veräußert ein Alleineigentümer ein Grundstück an eine Gesamthand (hier: KG) und wird die Grundsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, so rechtfertigen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag stehende Veränderungen an den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen (hier: der veräußernde Gesellschafter nimmt an einer Kapitalerhöhung nicht teilnimmt) jedenfalls dann keine Korrektur des ergangenen Grunderwerbesteuerbescheides, wenn es dem Steuerpflichtigen durch einen Tatsachenvortrag, der einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lässt, gelingt nachzuweisen, dass die nachträgliche Herabsetzung seines Beteiligungsanteils nicht auf einem bereits im Veräußerungszeitpunkt bestehenden Gesamtplan beruht. Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.