§ 5 AnfG
FNA: 311-14-2
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654 vom 2017-03-29

§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben

§ 5 Rechtshandlungen des Erben

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.