§ 5 SchwbAwV
FNA: 871-1-9
Fassung vom: 25.07.1991
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I S. 3932 vom 2021-08-20

§ 5 SchwbAwV Lichtbild

§ 5 Lichtbild

SchwbAwV ( Schwerbehindertenausweisverordnung )

(1) 1Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das 10. Lebensjahr vollendet hat. 2Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen. (2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen. (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk "Ohne Lichtbild gültig" einzutragen.