§ 5 Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer; Entstehung der Steuer
VStG ( Vermögensteuergesetz )
(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt.(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.