§ 50 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 50 GBO (Hypothek für Teilschuldverschreibung auf den Inhaber)

§ 50 (Hypothek für Teilschuldverschreibung auf den Inhaber)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird. (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.