§ 51 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 51 BMV-Ae Bagatellgrenze

§ 51 Bagatellgrenze

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Unbeschadet bestehender gesamtvertraglicher Regelungen können Schadenersatzansprüche nach §§ 48 und 49 nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Krankenkasse und Quartal 25,60 Euro unterschreitet. 2Für die Fälle nach § 45 können die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze bestimmen.