§ 53 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 53 InvG Kreditaufnahme

§ 53 Kreditaufnahme

InvG ( Investmentgesetz )

Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.