§ 55 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 55 EKV Kündigung

§ 55 Kündigung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertrag kann jeweils bis zum 30. 06. eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (2) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündigungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden.