§ 57 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 57 ArbGG Verhandlung vor der Kammer

§ 57 Verhandlung vor der Kammer

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. 2Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden. (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.