§ 6 BKleingG
FNA: 235-12
Fassung vom: 28.02.1983
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146 vom 2006-09-19

§ 6 BKleingG Vertragsdauer

§ 6 Vertragsdauer

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.