§ 605 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.