6.15 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2003-01-01
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-12-16

6.15 EStR 2005 Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

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6.15 EStR 2005 Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

6.15 Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert auch dann anzusetzen, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind, durch die Übertragung jedoch keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesellschafters an dem übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist.