Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld.
Der Kläger (Kl.) ist der Vater der minderjährigen Kinder R, G und M B. Er reiste am 28.05.1996 als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein und ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 28. Juli 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Kl. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß §
Danach entwickelte sich die Aufenthaltsangelegenheit des Klägers wie folgt:
24.08.2000
Aufenthaltsbefugnis erteilt; gültig bis 23.08.2002
11.09.2001
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