Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024
(1) 1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.(3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.