§ 64 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 64 GBO (Mehrere Briefe bei Gesamthypothek)

§ 64 (Mehrere Briefe bei Gesamthypothek)

GBO ( Grundbuchordnung )

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.