§ 65 e SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107 vom 2024-03-27

§ 65 e SGB II Übergangsregelung zur Aufrechnung

§ 65 e Übergangsregelung zur Aufrechnung

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

1Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. 2Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.