§ 68 b EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 68 b EStDV Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.