BFH - Urteil vom 03.08.2000
III R 22/96
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 602

§ 68 FGO, mehrfacher geänderter Bescheid

BFH, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III R 22/96

DRsp Nr. 2001/1158

§ 68 FGO, mehrfacher geänderter Bescheid

1. Ein Änderungsbescheid nimmt den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit auf. 2. Wird ein Änderungsbescheid nicht aufgehoben sondern erneut geändert, wird die Existenz des geänderten Bescheides vom Zeitpunkt der Änderung ab in neuer Gestalt fortgesetzt, soweit der neue Bescheid die Regelung des alten Bescheides übernimmt. 3. Bei mehrfacher Änderung wird der zuletzt ergangene Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn die vorausgegangenen Änderungsbescheide ebenfalls Verfahrensgegenstand geworden sind.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) handelt mit Gasen aller Art. Damit die im Fördergebiet ansässigen Abnehmer das Gas fachgerecht lagern können, erwirbt sie Propangasbehälter und vermietet diese an ihre Kunden. Im Streitjahr 1991 schaffte sie u.a. 562 Propangasbehälter an. Die Tanks werden auf einer Betonplatte oberirdisch aufgestellt und mit Schrauben mit dieser verbunden. Zudem wird eine Gasleitung angeschlossen. Nach dem Mustervertrag soll der Tank im Eigentum der Klägerin verbleiben. Im Streitjahr lieferte die Klägerin 621 Tanks aus, davon 33 an öffentliche Einrichtungen, 58 an gewerbliche Kunden und 530 an private Kunden.