BFH - Beschluss vom 27.02.2006
IV B 196/04
Normen:
EStG § 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 977
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6066/01

§ 6b EStG-Rücklage; außerbetriebliche Veranlassung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen IV B 196/04

DRsp Nr. 2006/7821

§ 6b EStG -Rücklage; außerbetriebliche Veranlassung; Divergenz

Gibt ein Stpfl. dem FA gegenüber an, den Gewinn aus dem Grundstückstausch nach § 6b EStG neutralisiert zu haben, so kann er sich später nicht darauf berufen, der Tauschvorgang sei außerbetrieblich veranlasst und damit liege eine Divergenz zum BFH-Urteil VIII R 41/79 (BStBl II 1982, 18) vor.

Normenkette:

EStG § 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

Selbst wenn man im Streitfall davon ausgeht, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen ausdrücklich so bezeichneten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt und einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der angeführten Divergenzentscheidung bezeichnet haben, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die gerügte Abweichung liegt im Streitfall nicht vor.