Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Selbst wenn man im Streitfall davon ausgeht, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen ausdrücklich so bezeichneten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt und einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der angeführten Divergenzentscheidung bezeichnet haben, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die gerügte Abweichung liegt im Streitfall nicht vor.
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