BFH - Beschluß vom 05.10.1998
IX B 93/98
Normen:
EStG § 7c ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 310

§ 7 c EStG; erhöhte Absetzungen

BFH, Beschluß vom 05.10.1998 - Aktenzeichen IX B 93/98

DRsp Nr. 1999/634

§ 7 c EStG; erhöhte Absetzungen

Eine Gemeinschaftsunterkunft, in der einzelne Plätze zur fremdbestimmten Unterbringung zur Verfügung gestellt und weitere Dienstleistungen erbracht werden, dient nicht fremden Wohnzwecken i.S.d. § 7 c Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 7c ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fordert, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Streitfrage bereits entschieden, muß mit der Beschwerde begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Die Beschwerdeschrift muß in solchen Fällen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage enthalten (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 16. Mai 1995 III B 119/94, BFH/NV 1996, 9).