§ 7 GOAe
FNA: 2122-4
Fassung vom: 09.02.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320 vom 2001-12-04

§ 7 GOAe Entschädigungen

§ 7 Entschädigungen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.