§ 703 d ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 703 d ZPO Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

§ 703 d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.