§ 73 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 73 InsO Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.