§ 75 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung

§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. (2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, 2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, 3. Hilfen zur Hochschulbildung und 4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. 2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.