§ 802 i ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 802 i ZPO Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802 i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802 f Abs. 5 gilt entsprechend. 3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2§ 802 f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 802 f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.