§ 84 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 84 BBiG Ziele der Berufsbildungsforschung

§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Die Berufsbildungsforschung soll 1. Grundlagen der Berufsbildung klären, 2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten, 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln, 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten, 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.