§ 89 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 89 ALG Hinzuverdienstgrenze

§ 89 Hinzuverdienstgrenze

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.