§ 89 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 89 InvG Verbot von Laufzeitfonds

§ 89 Verbot von Laufzeitfonds

InvG ( Investmentgesetz )

1Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. 2§ 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.