FG Köln - Zwischenurteil vom 10.02.2010
13 K 18/06
Normen:
EGV Art. 56; AEU Art. 63; AEU Art. 49; KStG § 8b Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 1163

§ 8b Abs. 3 KStG auch bei 50%iger Beteiligung in 2001 nicht anwendbar

FG Köln, Zwischenurteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 18/06

DRsp Nr. 2010/11611

§ 8b Abs. 3 KStG auch bei 50%iger Beteiligung in 2001 nicht anwendbar

§ 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des StSenkG steht im Veranlagungszeitraum 2001 einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung auf eine 50%ige Beteiligung an einer britischen Ltd. nicht entgegen.

Normenkette:

EGV Art. 56; AEU Art. 63; AEU Art. 49; KStG § 8b Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 50% an einer Gesellschaft mit Sitz in Großbritanien in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gegründet (AG H, HRB ...) und gehört zum P. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die K AG, diese wiederum ist Tochtergesellschaft der E AG zu 100%. Zwischen der Klägerin und der E AG besteht eine gewerbe- und umsatzsteuerrechtliche Organschaft.