Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), denen gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.V.m. § 32 Abs. 6 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr 2002 keine Eigenheimzulage mehr zusteht, machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Gleichheitswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung geltend. Der Rechtssache kommt jedoch die daraus abgeleitete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht zu.
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