BFH - Beschluss vom 08.02.2007
IX B 117/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1098
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 914/05

§ 9 Abs. 5 EigZulG verfassungsgemäß

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX B 117/06

DRsp Nr. 2007/8143

§ 9 Abs. 5 EigZulG verfassungsgemäß

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grds. Bedeutung mehr zu.2. § 9 Abs. 5 EigZulG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine typisierende Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern unter Berücksichtigung einer etwaigen eigenen Leistungsfähigkeit der Kinder. Diese Typisierung überschreitet nicht die vom BVerfG anerkannte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), denen gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.V.m. § 32 Abs. 6 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr 2002 keine Eigenheimzulage mehr zusteht, machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Gleichheitswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung geltend. Der Rechtssache kommt jedoch die daraus abgeleitete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht zu.