§ 9 VermBDV
FNA: 800-9-3-3
Fassung vom: 20.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 2017-07-12

§ 9 VermBDV Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

VermBDV ( Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung )

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.