§ 90 (Voraussetzungen für Klarstellung der Rangverhältnisse)
GBO ( Grundbuchordnung )
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.