§ 94 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 94 GBO (Ermittlungen des Grundbuchamts von Amts wegen)

§ 94 (Ermittlungen des Grundbuchamts von Amts wegen)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. 2Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. (2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter. (3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen als Berechtigte.