§ 95 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 95 ArbGG Verfahren

§ 95 Verfahren

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. 3Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4§ 83 a ist entsprechend anzuwenden.