§ 95 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 95 GNotKG Mitwirkung der Beteiligten

§ 95 Mitwirkung der Beteiligten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. 2Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. 3Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.