§ 95 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 2024-04-11

§ 95 SGB X Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

§ 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie 2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben. 2Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden. (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.