§ 99 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 99 BRAO Amts- und Rechtshilfe

§ 99 Amts- und Rechtshilfe

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.