OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2017
I-10 W 320/17
Normen:
GKG § 66;

... bei einer Erinnerung gem. § 66 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen I-10 W 320/17

DRsp Nr. 2017/9094

... bei einer Erinnerung gem. § 66 GKG

Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die Kostengrundentscheidung ist im Verfahren nach § 66 GKG bindend.

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 22. Dezember 2016 (Kassenzeichen 701041322009) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66;

[Gründe]

I.

Die Erinnerung bleibt aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. März 2017, Bl. 293 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ohne Erfolg.

Im Verfahren nach § 66 GKG ist die im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 (I-18 U 91/15, Bl. 257 f GA) getroffene Kostengrundentscheidung bindend. Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH JurBüro 2008, 43). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § BGB § 1990 BGB erhoben (vgl. BGH XI ZR 35/01, Beschluss vom 13. Januar 2004).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

rechtskräftig