Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 22. Dezember 2016 (Kassenzeichen 701041322009) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerung bleibt aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. März 2017, Bl. 293 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ohne Erfolg.
Im Verfahren nach § 66 GKG ist die im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 (
II.
rechtskräftig
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