R 10.8 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2005

R 10.8 EStR 2005 Steuerberatungskosten

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R 10.8 EStR 2005 Steuerberatungskosten

R 10.8 Steuerberatungskosten

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. 2Betragen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen. 3Der Betrag von 520 Euro gilt auch bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.