R 13.1 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2005

R 13.1 EStR 2005 Freibetrag für Land- und Forstwirte

R 13.1 " /> R 13.1 " />

R 13.1 EStR 2005 Freibetrag für Land- und Forstwirte

R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt.