FG Münster - Urteil vom 29.04.2008
6 K 2405/07 E,U
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1275

1 %-Regelung bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2405/07 E,U

DRsp Nr. 2008/13822

1 %-Regelung bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen

1. Die Nutzungswertbesteuerung nach der 1%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für jedes zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehörende Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden. 2. Auf eine eventuelle private Mitbenutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmers gehören, kommt es bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht an (entgegen BMF v. 21.1.2002 -- IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl. I 2002, 148 Rz. 9: bei Glaubhaftmachung der Nutzung mehreren Kfz nur durch den Unternehmer lediglich Anwendung der 1 %-Regelung auf das Kfz mit dem höchsten Bruttolistenpreis). 3. Ein Rechtsanspruch, nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, besteht nur dann, wenn die konkrete Billigkeitsregelung mit dem Gesetz im Einklang steht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz der privaten Kraftfahrzeugnutzung nach der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger ist als Unternehmensberater und Subunternehmer der Assekuranz C Versicherungsbörse GmbH selbständig tätig.