FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2000
3 K1412/97
Normen:
BewG § 22 Abs. 2; BewG § 22 Abs. 3; BewG § 22 Abs. 4; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 99 Abs. 2; BewG § 95 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 1089; BGB § 1085; BGB § 1030; BGB § 873 Abs. 1;

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FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 3 K1412/97

DRsp Nr. 2001/2423

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Voraussetzungen einer fehlerberichtigenden Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 bis 4 BewG, insbesondere maßgeblicher Fortschreibungszeitpunkt2) Zur Einheitsbewertung eines Grundstücks als Betriebsgrundstück im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG beim Gesamtrechtsnachfolger, wenn der verstorbene bisherige Betriebsinhaber einem Dritten den Nießbrauch an dem bislang von ihm betriebenen Gewerbebetrieb vermacht hat.) Ein Gesamtrechtsnachfolger kann den zuvor vom Erblasser geführten Gewerbebetrieb auch dann als ruhenden Gewerbebetrieb fortführen, wenn er aufgrund eines Vermächtnisses einem Dritten unentgeltlich einen Unternehmensnießbrauch bestellt und danach auch ein Betrieb beim nießbrauchsberechtigten Vermächtnisnehmer besteht. Ein beim Erblasser als Betriebsgrundstück bewertetes Grundstück ist dann beim Erben weiterhin als solches zu bewerten.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 2; BewG § 22 Abs. 3; BewG § 22 Abs. 4; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 99 Abs. 2; BewG § 95 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 1089; BGB § 1085; BGB § 1030; BGB § 873 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Tatbestand: