FG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2003
VI 18/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 33b Abs. 6 ;

1. Aufwendungen vor Beendigung des Vorbehaltsnießbrauchs als vorab entstandene Werbungskosten; 2. Nachweis des für die Gewährung des Pflegepauschbetrages erforderlichen Merkmals der Hilflosigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VI 18/01

DRsp Nr. 2003/8255

1. Aufwendungen vor Beendigung des Vorbehaltsnießbrauchs als vorab entstandene Werbungskosten; 2. Nachweis des für die Gewährung des Pflegepauschbetrages erforderlichen Merkmals der Hilflosigkeit

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem lebenslangen Nutzungsrecht belastet ist, kann Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn ein Ende der Nutzung durch den Nießbraucher noch nicht absehbar ist. Das Ende der Nutzung ist regelmäßig dann noch nicht absehbar, wenn es von der Lebensdauer des Nutzenden abhängt. 2. Das für die Gewährung des Pflegepauschbetrags erforderliche Merkmal der Hilflosigkeit kann nur durch das Ausweis- bzw. Bescheinigungsverfahren nachgewiesen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 33b Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist zum einen, ob vom Eigentümer eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks gezahlte Renovierungsaufwendungen bei ihm vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V darstellen, wenn der Nießbrauchsberechtigte aufgrund seines Gesundheitszustands zu einer Selbstnutzung nicht mehr in der Lage ist und darüber hinaus, ob die Klägerin den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen kann.