Streitig ist zum einen, ob vom Eigentümer eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks gezahlte Renovierungsaufwendungen bei ihm vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V darstellen, wenn der Nießbrauchsberechtigte aufgrund seines Gesundheitszustands zu einer Selbstnutzung nicht mehr in der Lage ist und darüber hinaus, ob die Klägerin den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen kann.
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