I.
Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2000, ob zu Lasten des Klägers bei der Einkommensteuer eine private Kfz-Nutzung in Höhe der 1%-Regelung zum Ansatz gebracht werden kann.
Der Kläger erklärte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom 14. Mai 2002 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 23.698 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) wich im Einkommensteuerbescheid für 2002 davon insoweit ab, als es den Gewinn um einen Kfz-Privatanteil in Höhe von 5.400 DM erhöhte. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.678 DM setzte es die Einkommensteuer auf 3.099 DM fest.
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