Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten nach der sogenannten 1 Z-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1996 in Streit.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt.
Der Kläger betreibt einen ... Betrieb. Zur Ausübung seines Gewerbebetriebes unterhielt der Kläger im Streitjahr 2 PKW. Hierbei handelte es sich um einen Mercedes 500 SEL, der am 1. Juni 1985 für 100.236,25 DM netto angeschafft worden war, und um einen PKW Daimler 300 SE, der am 9. Mai 1994 von der Leasinggesellschaft übernommen worden war. Der ursprüngliche Kaufpreis für diesen zweiten PKW betrug 84.413,00 DM netto. Die Gesamtkosten für die beiden PKW beliefen sich laut Gewinn- und Verlustrechnung im Streitjahr auf 13.194,34 DM.
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