FG Niedersachsen - Urteil vom 07.08.2006
14 K 391/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1743

1%-Regelung; Private Zwecke; Betriebsfremde Zwecke - 1%-Regelung auch bei betriebsfremder Kfz-Nutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 14 K 391/04

DRsp Nr. 2006/29720

1%-Regelung; Private Zwecke; Betriebsfremde Zwecke - 1%-Regelung auch bei betriebsfremder Kfz-Nutzung

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der 1%-Regelung. 2. Die sog. 1%-Regelung erfasst sowohl die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke als auch die Nutzung für betriebsfremde Zwecke. 3. Für diese Sichtweise spricht auch das BMF-Schreiben v. 21.01.2002, Rz. 16 (BStBl I 2002, 148), wonach ein Fahrtenbuch die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen soll. Das BMF-Schreiben unterscheidet zwar zwischen Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Eine Unterteilung der nicht betrieblichen Fahrten in reine Privatfahrten und in Fahrten für betriebsfremde Zwecke ist hingegen nicht vorgesehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: