FG München - Urteil vom 23.02.2002
1 K 3529/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ; AO § 40 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 240 ; AO § 337 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 68 ;

1%-Regelung und Abzugsverbot von Kfz-Kosten; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 23.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 3529/99

DRsp Nr. 2002/4623

1%-Regelung und Abzugsverbot von Kfz-Kosten; Einkommensteuer 1997

1. Die Anwendung der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils der Kfz-Kosten, kann dazu führen, dass die Kfz-Kosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können. 2. Durch die Berücksichtigung gewerblicher statt freiberuflicher Einkünfte im Einkommensteuerbescheid, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht beschwert, wenn die Höhe der Einkommensteuer dadurch nicht berührt wird.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ; AO § 40 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 240 ; AO § 337 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen die Hinzurechnung eines privaten Kfz-Nutzungsanteils zum Gewinn und die Einstufung der Einkünfte als gewerblich.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung erzielte er im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von 75.419 DM, den er den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuordnete. Die darin enthaltenen Kfz-Kosten beliefen sich auf 3.798,91 DM. Eine Hinzurechnung wegen einer Privatnutzung des PKW (VW Corrado, Baujahr 1991) war im Rahmen der Gewinnermittlung nicht vorgenommen worden. Einen weiteren PKW besaß der Kl im Streitjahr nicht.