I.
Streitig ist im Wesentlichen die Hinzurechnung eines privaten Kfz-Nutzungsanteils zum Gewinn und die Einstufung der Einkünfte als gewerblich.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung erzielte er im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von 75.419 DM, den er den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuordnete. Die darin enthaltenen Kfz-Kosten beliefen sich auf 3.798,91 DM. Eine Hinzurechnung wegen einer Privatnutzung des PKW (VW Corrado, Baujahr 1991) war im Rahmen der Gewinnermittlung nicht vorgenommen worden. Einen weiteren PKW besaß der Kl im Streitjahr nicht.
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