EuGH - Urteil vom 02.04.1998
Rs C-213/96
Normen:
EGV Art. 234 ; EGV Art. 9 ; EGV Art. 12 ; EGV Art. 95 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZUR 1999, 117

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuerregelung, die Elektrizität inländischen Ursprungs je nach Art der Erzeugung mit unterschiedlichen Sätzen und eingeführte Elektrizität mit einem einheitlichen Satz belastet - Qualifizierung als inländische Abgabe, nicht aber als Abgabe gleicher Wirkung;

EuGH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen Rs C-213/96

DRsp Nr. 2006/12529

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuerregelung, die Elektrizität inländischen Ursprungs je nach Art der Erzeugung mit unterschiedlichen Sätzen und eingeführte Elektrizität mit einem einheitlichen Satz belastet - Qualifizierung als inländische Abgabe, nicht aber als Abgabe gleicher Wirkung;

»4 Eine Verbrauchsteuer, die Elektrizität inländischen Ursprungs je nach der Art der Erzeugung mit unterschiedlichen Sätzen belastet, eingeführte Elektrizität dagegen mit einem einheitlichen Satz belegt, der über dem niedrigsten, aber unter dem höchsten Satz für Elektrizität inländischen Ursprungs liegt, stellt eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages und keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 dar, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen Steuerregelung ist, die nicht nur elektrischen Strom als solchen, sondern auch verschiedene Primärenergiequellen erfasst, und wenn sowohl eingeführte Elektrizität als auch Elektrizität inländischen Ursprungs ein und derselben Steuerregelung unterliegen und die Steuer unabhängig vom Ursprung der Elektrizität von der gleichen Behörde nach den gleichen Verfahren erhoben wird.