Die Revision wird insbesondere zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist, welche PKW-Kosten im Einzelnen durch die pauschale Nutzungswertbesteuerung (1 v.H.-Regelung) abgegolten werden.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung.
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